Will ein Unternehmen Personal abbauen, sind Abfindungszahlungen ein viel beachtetes Thema. Da eine Abfindung lohnsteuerpflichtig ist, suchen Arbeitgeber und Betriebsräte immer nach Alternativen. Die Überführung der Abfindungsleistung in das für den Mitarbeitenden geführte Langzeitkonto ist zum Beispiel eine mögliche Alternative – sofern korrekt umgesetzt. Wichtig ist dabei, die Unterscheidung zwischen echten und unechten Abfindungen.
Das ist der Unterschied zwischen echter und unechter Abfindung
Für den Otto-Normal-Verbraucher sind Abfindungen eine finanzielle Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes. Diese sind zwar lohnsteuerpflichtig, allerdings müssen hierfür keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden. Diese Entschädigungszahlung wird „echte Abfindung“ genannt. „Echte Abfindungen“ werden zum Beispiel gezahlt, wenn es im Rahmen einer Restrukturierung zu einem Personalabbau kommt und Beschäftigungsverhältnisse mittels betriebsbedingter Kündigungen oder dem Abschluss von Aufhebungsverträgen beendet werden.
Im Gegensatz dazu ist unter einer „unechten Abfindung“ eine Entschädigungszahlung zu verstehen, die zum Beispiel bei einer einvernehmlichen Änderung des Arbeitsvertrags gezahlt wird, das Beschäftigungsverhältnis aber weiterhin bestehen bleibt.
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg klärt Sachverhalt
Details hierzu sind sehr gut in der Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg (17.6.2021 – 4 K 4206/18) zu lesen.
Abfindung ist wichtig – verhilft nicht zum neuen Job
Verständlicherweise liegt bei vielen Menschen, die einen Aufhebungsvertrag verhandeln, der Fokus auf der Abfindungshöhe. Denn die Abfindungszahlung ist für viele wie ein Notfallnetz, dass ihnen im Falle des Falls die Existenz absichert. Leider wird bei der Verhandlung eines Aufhebungsvertrags vergessen, dass eine Abfindung nicht direkt dazu beiträgt, einen neuen Job zu finden. Dies würde dagegen aber eine Outplacement-Beratung tun.